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BVerwG, 06.12.2011 - 9 B 73.11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Nicht gegebene Möglichkeit zur Äußerung vor dem Flurbereinigungsgericht durch den Richter als Anlass für eine Gehörsrüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FlurbG § 139 Abs. 2; FlurbG § 139 Abs. 3
Nicht gegebene Möglichkeit zur Äußerung vor dem Flurbereinigungsgericht durch den Richter als Anlass für eine Gehörsrüge - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.2011 - 9 C 10553/11
- BVerwG, 06.12.2011 - 9 B 73.11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 9 B 73.11
Mit der Rüge, der Gehörsanspruch des Klägers sei verletzt worden, weil ihn der Vorsitzende Richter des Flurbereinigungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht habe zu Wort kommen lassen, kann die Beschwerde schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es an der für die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) erforderlichen substantiierten Darlegung dessen fehlt, was der Kläger bei nach seiner Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165 S. 55). - BVerwG, 02.04.1985 - 3 B 75.82
Deutsche Volkszugehörigkeit polnischer Juden in der Bukowina - Geschichte der …
Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 9 B 73.11
Mit der Rüge, der Gehörsanspruch des Klägers sei verletzt worden, weil ihn der Vorsitzende Richter des Flurbereinigungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht habe zu Wort kommen lassen, kann die Beschwerde schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es an der für die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) erforderlichen substantiierten Darlegung dessen fehlt, was der Kläger bei nach seiner Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165 S. 55).